Allgemeine Einkaufsbedingungen

Wir kaufen und schließen als Auftraggeber Werkverträge zu den nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Wird unsere Bestellung vom Lieferanten/Auftragnehmer abweichend von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen bestätigt, so gelten gleichwohl unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen, selbst wenn wir den abweichenden Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmer nicht widersprechen. Ist der Lieferant/Auftragnehmer mit dieser Regelung nicht einverstanden, so hat er darauf in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Für diesen Fall behalten wir uns vor, unsere Bestellung zu widerrufen, ohne dass deswegen irgendwelche Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Kauf- und Werkverträge, bei denen wir Käufer/Auftraggeber sind, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wir behalten uns vor, für den Kauf von Maschinen und Anlagen besondere zusätzliche Bedingungen zugrunde zu legen.

  1. Angebote

Angebote bedürfen der Schriftform und sind kostenlos abzugeben. Die Vorbereitungskosten (z.B. Reisen, Ausarbeitung von Plänen) gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.

Angebote müssen die zur Bearbeitung durch uns erforderlichen Angaben, insbesondere unsere Anfrage- oder Bestellnummer, unsere Materialnummer sowie den Namen des Sachbearbeiters enthalten.

  1. Schriftform

Unsere Bestellungen und sämtliche Vereinbarungen mit uns bedürfen der Schriftform.

  1. Auftragsbestätigung

Soweit nicht gesondert vereinbart, ist jede Bestellung vom Lieferanten/Auftragnehmer unter Angabe des Sachbearbeiters, der Materialnummer und der Bestellnummer unverzüglich zu bestätigen.

  1. Preise

Die in unserer Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Sie beinhalten die Verpackungen, Materialzeugnisse nach gültiger Norm, Ursprungszeugnis und sonstige Zulassungen wie z.B. CE, CSA, UL- Kennzeichnungen, sowie die Lieferung frei Lieferanschrift verzollt.

Soweit nicht gesondert ausgewiesen, sind all unsere Preise ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer angegeben. Wir behalten uns vor, Verpackungsmaterial auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers an ihn zurückzusenden.

Rechnungen haben die Lieferanschrift, den Name des Sachbearbeiters, die Bestellnummer, unsere Materialnummer, die Liefermenge, den Preis sowie sonstige für unsere Bearbeitung erforderlichen Angaben zu enthalten; solange das nicht der Fall ist, werden Rechnungen nicht fällig.

  1. Lieferung/Herstellerpflichten

Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit und Liefermenge ist bindend.

Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald er erkennt, dass er die Lieferzeit ganz oder teilweise nicht einhalten kann.

Im Falle des Lieferverzuges können wir von dem Lieferanten/Auftragnehmer pauschalierten Ersatz für Verzugsschaden in Höhe von 2% des Lieferwerts pro Woche verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %.

Der Lieferant/Auftragnehmer hat das Recht, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche wie Rücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleiben uns vorbehalten.

Für die vom Elektrogerätegesetz betroffenen Produkte gilt der Lieferant / Auftragnehmer als Hersteller und nimmt die mit der Rücknahme verbundenen Pflichten, insbesondere die Registrierung, wahr. Wir können die Registrierungsnummer bis zum Endkunden weitergegeben.

  1. Gewährleistung/Sachmangelhaftung

Der Lieferant/Auftragnehmer steht dafür ein, dass die gelieferte Ware/das Werk mangelfrei ist, den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrübergang, wenn die gesetzliche Gewährleistungsfrist oder die des Lieferanten/Auftragnehmers nicht länger ist.

Vorbehaltlich offener Mängel wird unsere gesetzliche Verpflichtung abbedungen, die Ware unverzüglich zu untersuchen und zu rügen. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ware vor Auslieferung

einer sorgfältigen Qualitätskontrolle zu unterziehen. Im Hinblick darauf sind unsere Mängelrügen rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Mangels erfolgen.

Im Wege der Nacherfüllung können wir vom Lieferanten/Auftragnehmer nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Gegebenenfalls ist der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Die uns gesetzlich zustehenden Ansprüche und Rechte bei Mängeln bleiben unberührt.

  1. Haftung des Lieferanten/Auftragnehmers

Die Haftung des Lieferanten/Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden gegen uns Haftpflichtansprüche geltend gemacht, so ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen einschließlich eventueller Kosten für Rückrufaktionen freizustellen, soweit sie ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben und er im Außenverhältnis selbst haften würde.

Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Lieferant/Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Dadurch werden uns zustehende weitergehende Schadenersatzansprüche nicht berührt.

  1. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten/Auftragnehmers

Wir akzeptieren einen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten/Auftragnehmers, wenn und soweit dieser außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vereinbart wird.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf unser Verlangen alle Hilfsmittel, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die zum Betrieb, zur Wartung oder Reparatur des Werkes und/oder der Ware von uns benötigt werden, an uns herauszugeben und uns diese so zu Verfügung zu stellen, dass uns der bestimmungsgemäße Betrieb, die Wartung und die Reparatur ermöglicht werden und wir sind berechtigt, diese zu benutzen. Insbesondere sind uns ggf. die notwendigen Computerdateien in bearbeitungsfähigem Format zur Verfügung zu stellen. Handelt es sich bei den Unterlagen, Hilfsmitteln oder Arbeitsergebnissen im Sinne der Ziffer VII. etwa um Software, ist insbesondere vom Lieferanten/Auftragnehmer auch der Quellcode an uns herauszugeben. Handelt es sich um Bildmaterial, ist uns vom Lieferanten/Auftragnehmer eine bearbeitungsfähige Datei zur Verfügung zu stellen.

  1. Modelle/Werkzeuge/Zeichnungen

Von uns gestellte Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen sind vom Auftragnehmer auf fertigungstechnische Anforderungen zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich schriftlich zu melden. Eine spätere Berufung auf fehlerhafte Beschaffenheit ist ausgeschlossen.

Pläne, Muster, Zeichnungen, elektronische Dateien oder sonstige Unterlagen, die der Auftragnehmer von uns erhält, sind mit der erforderlichen Sorgfalt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritte weder zugänglich gemacht noch dürfen über sie Auskünfte erteilt werden.

  1. Geistiges Eigentum/Geheimhaltung

Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B. Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Modelle, Datenträger) bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; sie sind ausschließlich für unsere Zwecke zu verwenden und unaufgefordert an uns zurückzugeben, sobald sie dafür nicht mehr benötigt werden. Unterlagen, Hilfsmittel und Arbeitsergebnisse, einschließlich Software und Bildmaterial, die dem Auftragnehmer zur Ausführung der Bestellung von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum.

Unterlagen, Hilfsmittel und Arbeitsergebnisse, einschließlich Software und Bildmaterial, die in unserem Auftrag hergestellt werden, gehen in unser Eigentum über. Der Auftragnehmer räumt uns hiermit sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an Arbeitsergebnissen ein, einschließlich des Rechts, diese zu bearbeiten und weiterzuentwickeln.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Gegenstände und Arbeitsergebnisse weder Dritten zugänglich zu machen noch sie mittelbar oder unmittelbar für Lieferungen an Dritte zu verwenden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Hilfsmittel, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, gleich ob diese von uns zur Verfügung gestellt wurden oder in unserem Auftrag entwickelt und/oder erstellt wurden, ordnungsgemäß und unentgeltlich aufzubewahren und auf unser Verlangen in bearbeitungsfähigem Format herauszugeben und wir sind berechtigt, diese zu benutzen.

Die Unterlagen dürfen nur für den Geschäftsverkehr mit uns verwendet werden.

Der Lieferant/Auftragnehmer ist nicht berechtigt, unsere Firma und unsere Marken zu benutzen. Informationen, die der Lieferant/Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages erhält – insbesondere über Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und unsere Geschäftstätigkeit – sind während und nach Beendigung des Auftrags geheim zu halten.

  1. Bezahlung

Rechnungen sind uns sofort nach Lieferung unter genauer Kennzeichnung entsprechend vorstehender Ziffer III. einzureichen, jedoch keinesfalls der Sendung beizufügen. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl wie folgt zu zahlen: Binnen 14 Tagen ab Waren- und Rechnungseingang abzüglich 3 % Skonto.

Binnen 30 Tagen ab Waren- und Rechnungseingang netto. Unsere Bezahlungen bedeuten weder eine Billigung der Ware noch eine werkvertragliche Abnahme.

Auch wenn wir vorzeitige Lieferungen nicht zurückweisen, sind wir berechtigt, die Rechnungen bis zur vereinbarten Lieferzeit zurückzustellen. In diesem Fall laufen die Skontofristen ab der vereinbarten Lieferzeit. Bis zur vollständigen Lieferung behalten wir uns vor, mindestens 10

% des Gesamtrechnungsbetrages zurückzuhalten.

  1. Abtretung

Die Abtretung der dem Lieferanten/Auftragnehmer gegen uns zustehenden Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten ihr vorher schriftlich zugestimmt.

  1. Sonstiges

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Dieser Ort ist auch der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten/Auftragnehmer. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten/Auftragnehmer an seinem Sitz zu verklagen.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten/Auftragnehmer und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.