Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte, Stand: 2022

  1. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu grunde. Zusätzliche und abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung vorbe- haltlos erbringt. Sein Schweigen bedeutet keine Zustimmung.

  1. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

  1. Angebote des Auftragnehmers sind generell freibleibend und unverbindlich, sofern nicht gesonderte Vereinbarungen getroffen werden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

  1. Der Auftragnehmer behält sich an Angeboten, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen auch in elektronischer Form — alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers verändert und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.

  1. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verladung im Werk. Die Verpackung wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

  1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug irgendwelcher Steuern, Gebühren oder Bankspesen durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto des Auftragnehmers zu leisten. Für die Einhaltung der Zahlungsfrist kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto an. Bei verspäteter Gutschrift ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Sonstige Rechte und Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

  1. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

  1. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt vo- raus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.

  1. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Vorlieferanten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sobald als möglich mit.

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer gerät immer erst durch eine Mahnung in Verzug, auch dann, wenn die Lieferfrist kalendermäßig bestimmt oder kalendermäßig berechenbar ist.

  1. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, ab einem Monat nach Meldung der Versand-

bzw. der Abnahmebereitschaft mindestens 5% vom Warenwert pro angefangenem Monat. Sonstige Rechte und Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

  1. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt gleichermaßen wenn diese Ereignisse bei Vorlieferanten eintreten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

  1. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat.

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin oder nach der Meldung des Auftragnehmers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme wegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.

  1. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.

  2. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie wären für den Auftraggeber unzumutbar. Der Gefahrübergang auf den Auftraggeber erfolgt auch, wenn er im Verzug der Annahme ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller geschuldeten Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus allen sonstigen Verträgen im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehung vor.

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange er noch im Eigentum des Auftragnehmers steht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-

, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  1. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, verleihen, noch zur Sicherung übereignen, so- lange er noch im Eigentum des Auftragnehmers steht. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen.

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten und Herausgabe des Liefergegenstandes zu ver- langen. Dasselbe gilt auch ohne Nachfrist, wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat. Sonstige Rechte und Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt, Kündigung und/oder Schadensersatz, nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

  1. Gelieferte Ware darf vom Besteller im ordentlichen Geschäftsgang weiterverarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden werden. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers bei einer Verbindung oder Verarbeitung mit anderen beweglichen Sachen, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände überträgt. Der Auftraggeber verwahrt dieses Miteigentum unentgeltlich für den Auftragnehmer.

  1. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt H – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

  1. Mangelhafte Teile werden nach Wahl des Auftragnehmers auf dessen Kosten nachgebessert oder ersetzt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

  1. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Ansonsten ist das Minderungsrecht ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ab- schnitt H.2 dieser Bedingungen.

  1. Mängelansprüche sind in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit dadurch der Sachmangel verursacht wurde und sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind: Bei Entfernen der Plombe/Versiegelung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwen- dung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, Umwelteinflüssen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen.

Im Übrigen setzen bei Vorliegen eines Kaufvertrags Mängelansprüche des Auftragnehmers voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Auftragnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  1. Die in Abschnitt F.4 genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers sind für den Fall des Rechtsmangels abschließend. Sie bestehen nur, wenn die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. Der Freistellungsanspruch besteht nur, wenn zusätzlich

  1. der Auftraggeber den Auftragnehmer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Auftragnehmer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt F.4 ermöglicht,

  2. dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und

  3. der Auftragnehmer den Rechtsmangel zu vertreten hat.

  1. Warenrücknahme

Gelieferte Ware nimmt der Auftragnehmer nach Ermessen gegen Erstattung der Rücknahmekosten unter der Vorausset- zung des Neuzustandes zurück. Ware, die länger als 4 Wochen geliefert ist, ist grundsätzlich vom Umtausch bzw. einer Rücknahme ausgeschlossen. Die Rücknahmekosten richten sich nach dem Zustand der Ware und werden im Bedarfsfall zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart.

  1. Haftungsbeschränkung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Auftragnehmers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen, oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte F. und H. entsprechend.

  2. Für Schäden am Liefergegenstand haftet der Auftragnehmer aus welchen Rechtsgründen auch immer nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Schäden durch Betriebsunterbrechung, Produktionsaus- fall und entgangenen Gewinn), und für Verzug haftet der Auftragnehmer — aus welchen Rechtsgründen auch immer nur maximal in Höhe des Auftragswerts. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht

  1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

  2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

  3. bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat,

  4. bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wenn der Schadensersatzbetrag die vor- aussehbaren Schäden nicht abdeckt, und/oder

  5. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird.

  1. Verjährung

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Abnahme oder, wenn keine Abnahme zu erfolgen hat, mit der Lieferung. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers verjähren in der jeweiligen gesetzlichen oder vertrag- lich vereinbarten Frist.

  1. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, über- setzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben insbe- sondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragneh- mers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Auftragnehmer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

  1. Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen des Auftragnehmers ist Bassum. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an den für dessen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

  3. Sind Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, undurchführbar oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle einer undurchführbaren oder unwirksamen Vertragsbedingung gilt eine durchführbare und wirksame als vereinbart, die der undurchführbaren oder unwirksamen Vertragsbedingung wirtschaftlich und rechtlich soweit wie möglich gleichkommt. Das gilt entsprechend, wenn der Vertrag eine Lücke enthält.

  4. Für Serviceleistungen (Inspektionen, Reparaturen, Instandsetzungen, Wartungen, Montageleistungen Schulungen und tele- fonische Störungsdienstannahme) gelten ergänzend die Service- und Instandhaltungsbedingungen des Auftragnehmers.

Service- und Instandhaltungsbedingungen, Stand: 2022

    1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte sowie den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte für alle Serviceleistungen (Inspektionen, Reparaturen, Instandsetzungen, Wartungen, Montageleistungen, Schulungen und telefonische Störungsdienstannahme) der Global Bridge STC GmbH & Co KG (im Folgenden auch AN genannt) für ihre Vertragspartner (im folgenden AG genannt). Dies gilt auch dann, wenn die Serviceleistungen durch von dem AN beauftragte Firmen (Unterauftragnehmer) durchgeführt werden.

Zusätzliche und abweichende Geschäftsbedingungen des AG gelten auch dann nicht, wenn der AN ihnen nicht widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Sein Schweigen bedeutet keine Zustimmung.

Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Erbringung von Serviceleistungen zwischen AN und AG.

    1. Serviceleistungen außerhalb unseres Stammwerkes oder Niederlassung(en)

Wir führen Serviceleistungen im Rahmen der Instandhaltung für die beim AG eingesetzten Produkte von AN aus. Hat der AG einer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widersprochen, so ist ausschließlich diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der beauftragten Arbeiten maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des AN. Die Serviceleistung(en) kann gemäß der Bestellung des AG einmalig oder turnusmäßig ausgeführt werden. Der Zeitpunkt der Ausführung wird vorher abgesprochen. Sofern beim Erbringen des vereinbarten Leistungsumfangs festgestellt wird, dass zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes zusätzliche Leistungen erforderlich sind, werden diese nach einer gesonderten oder ergänzenden Auftragserteilung in Schriftform von uns durchgeführt und gesondert berechnet.

  1. Servicepersonal

Die Zahl und Zusammensetzung des Servicepersonals wird entsprechend der bestellten Leistung von uns fest- gelegt und mit dem AG abgestimmt. Unser Personal darf nur das ausführen, was vorher zwischen dem AG und uns schriftlich vereinbart wurde. Insbesondere bedarf es der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, wenn un- ser Personal auch zur Unterrichtung des Personals des Auftraggebers oder zu sonstigen zusätzlichen Leistungen herangezogen wird. Unser Personal ist nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, z.B. Bestel- lungen in unserem Namen aufzugeben oder anzunehmen. Fr eventuell am Erfüllungsort notwendige Arbeitsge- nehmigungen muss der AG sorgen.

  1. Material

Ersatzteile, Montagematerial(en) und sonstiges Material berechnen wir, soweit es von uns geliefert wird, ab Werk zu den jeweils gültigen Preisen.

  1. Hilfspersonal

Zur Erbringung der Serviceleistung erforderliches Hilfspersonal, z.B. Kranfahrer, Transport- und Reinigungskräfte oder Montagehelfer, sind vom AG kostenfrei beizustellen. Das Hilfspersonal ist unserem Personal für die erforderliche Dauer der Arbeiten zur Verfügung zu stellen und hat seinen fachlichen Anordnungen Folge zu leisten. Der Baustellenleiter kann die Ersetzung ungeeigneten Personals verlangen. Die Haftung für das Hilfspersonal trägt der AG.

  1. Hilfsmittel

Der AG hat die zur Serviceleistung erforderlichen Montagehilfsmittel wie Rüstzeuge, Leitern, Hebezeuge sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe auf seine Kosten bereitzustellen. Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände, die nicht als Normalwerkzeug vom Servicepersonal mitgeführt werden, berechnen wir gesondert.

Eine eventuell zur Durchführung der Serviceleistungen für den Probebetrieb oder die Abnahme erforderliche Bereitstellung von Medien wie Flüssigkeiten, Gase etc. erfolgt durch den AG kostenlos.

  1. Montagefähige Baustelle

Der AG ist verantwortlich für alle im Zusammenhang mit der Serviceleistung erforderlichen Eingriffe in die An- lage und daraus resultierende Folgen. Der AG hat nachfolgendes auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen und rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten zu stellen:

  • alle Erd-, Bettungs-, Bau- Elektro- Steuertechnik-, Rohrleitungs-, Korrosionsschutz-, Schwertransport- arbeiten und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe;

  • die Schaffung und Erhaltung montagefähiger Baustellen durch Freischaltung von Wasser; Heizung, Beleuchtung, Kühlwasser und Energie einschließlich der Anschlüsse bis zu den einzelnen Gebrauchsstellen;

  • für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume sowie für den Aufenthalt unseres Personals angemessene Arbeits- und Aufenthaltsrume, die verschließbar und heizbar sind mit Beleuchtung und Waschgelegenheit; andernfalls haf- tet der Auftraggeber für abhanden gekommene oder beschädigte Gerte bzw. Gegenstände; und

  • Arbeitsschutzgeräte und Sonderbekleidung, soweit diese unter den besonderen Arbeitsbedingun- gen erforderlich sind.

Vor Beginn der Arbeiten müssen alle Bau- und sonstige Vorarbeiten des AG soweit fertiggestellt sein, dass die Arbeiten sofort nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Insbesondere müssen die Anfahrwege und der Arbeitsplatz in Flurhöhe geebnet sein. Fundamente und sonstige, für die Arbeiten erforderliche Bauwerke müssen nach den von uns übersandten Einbau- und Montagezeichnungen hergestellt, ggf. trocken und abgebunden sein. Ausreichende und magerechte Ein- bringungsöffnungen für die Einführung der Lieferteile müssen hergerichtet sein. Der AG übernimmt die Gewähr für eine einwandfreie Beschaffenheit und Ausführung aller von ihm zu erbringenden Leistungen. Wir sind zu einer Überprüfung dieser Leistungen nicht verpflichtet, allerdings behalten wir uns das Recht vor, eine Überprüfung zu Lasten des AG vorzunehmen. Die Baustelle muss den deutschen bzw. europäi- schen Sicherheitsbestimmungen und den Bestimmungen der Berufsgenossenschaft entsprechen.

  1. Sicherheitsvorschriften, Arbeitsbedingungen

Der AG ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und unseres Servicepersonals und für die Beach- tung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften, wie z.B. Strahlenbelastung, sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Das entsandte Personal hat die beim AG üblichen Arbeitszeiten zu beachten. Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden pro Tag sind vom AG durch die zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) vorher genehmigen zu lassen. Für Folgen, die aus nicht rechtzeitiger Genehmigung entstehen, steht allein der AG ein.

  1. Arbeitsnachweis(e), Arbeitsbericht(e)

Unser Personal ist angewiesen, sich die aufgewendete Vorbereitungs-, Reise-, Weg- und Arbeitszeit ein- schließlich der eventuell anfallenden Erschwerniszulagen inkl. der Arbeitsberichte bescheinigen zu lassen und dem AG den Stundennachweis im Original zu überlassen. Falls es unserem Personal infolge besonderer Um- stände nicht möglich sein sollte, die Unterschrift des AG oder seines Beauftragten zu erhalten, so gelten die Eintragungen unseres Personals, wenn der AG ihnen nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung widerspricht. Da die Bescheinigung die Grundlage für die spätere Verrechnung bildet, ist es im Interesse des AG, sich von der Richtigkeit zu Überzeugen. Spätere Reklamationen können wir nicht anerkennen.

  1. Dauer der Arbeiten

Von uns gemachte Angaben über die voraussichtliche Zeit der Arbeiten sind nur annähernd. Gewähr für die Ausführung innerhalb einer bestimmten Frist übernehmen wir grundsätzlich nicht. Überschreitungen berechti- gen den AG nicht zu Abzügen oder Schadensersatzforderungen.

Verzögern sich die Arbeiten ohne unser Verschulden durch Umstände auf der Baustelle, so hat der AG alle daraus erwachsenden Kosten, insbesondere für Wartezeit und für weiter erforderliche Reisen unseres Perso- nals zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn der AG die ihm obliegenden Bereitstellungspflichten nicht recht-

zeitig erfüllt (z.B. unfertige Bauwerke oder Fundamente, Fehlen von Aussparungen oder Vorrichtungen u.a.). Falls Arbeiten vereinbarungsgemäß zu einem Pauschalbetrag abgerechnet werden, sind wir berechtigt, die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten gesondert nach den jeweilig geltenden Sätzen zu berech- nen. Muss die Arbeit innerhalb einer vereinbarten Zeit unterbrochen werden, weil in einem dringenden Fall – zum Beispiel bei einer Betriebsstörung an einer anderen Stelle – der Mitarbeiter von uns abgerufen wird, so tragen wir die hierdurch entstehenden Reisekosten.

  1. Abnahme

Der AG ist verpflichtet, die Serviceleistungen unverzüglich nach Beendigung abzunehmen, bei vereinbartem oder notwendigem Probebetrieb (z.B. Inbetriebnahme mit Kontrolle bzw. mit Nachjustierung der Steuerung) nach dessen erfolgreicher Durchführung, und unserem Personal eine entsprechende Abnahmebestätigung auszuhändigen, es sei denn, die Abnahme ist nach der Beschaffenheit der Leistungen ausgeschlossen oder die Leistungen weisen wesentliche Mängel auf. Bei Wartungsarbeiten gilt der vom AG vorbehaltlos unterzeichne- te Stundennachweis als Abnahmebestätigung. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Beendigung der Arbeiten als erfolgt, bei schriftlich vereinbartem Probebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem der Probebetrieb beendet sein würde, es sei denn, die Leistungen weisen wesentliche Mängel auf. Fordert der AG eine nochmalige Anwesenheit unseres Personals zur Abnahme, so werden die hierdurch entstehenden Kosten dem AG berechnet. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den AG über, so- weit sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt übergangen ist.

  1. Verrechnungssätze

Für die Entsendung unseres Servicepersonals berechnen wir jeweils die gültigen Verrechnungssätze, sofern kein Pauschalbetrag bzw. Sonderverrechnungssätze vereinbart wurden. Die Verrechnungssätze sind bereits vorsteuerentlastet. Bei Berechnung von Ausgaben nach Beleg (z.B. Hotelkosten) wird die Vorsteuer in Abzug gebracht. Die normale Arbeitszeit unseres Personals beträgt 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden in der Woche. Vorbereitungszeit max. 2 h. zum gültigen Verrechnungssatz.

Die jeweils gültigen Verrechnungssätze senden wir Ihnen gerne auf Anfrage zu.

Für die Ermittlung der Entfernung wird der Ort des Werkes oder der Niederlassung zugrunde gelegt, von dem oder der das Servicepersonal entsendet wird. Erfolgt die Beförderung mit der Bahn, Taxi oder Flugzeug, werden die Auslagen nach Beleg berechnet. Tägliches Fahrgeld zwischen Unterkunft und Arbeitsplatz oder Parkgebüh- ren werden berechnet. Unser Servicepersonal hat entsprechend des BMTV (nach jeweils gültigem Stand) An- spruch auf eine Familienheimfahrt auf Kosten des AG. Entsendungen außerhalb der Europäischen Union wer- den vorab schriftlich vereinbart.

Aus versicherungstechnischen Gründen ist kein Beifahrer zulässig.

    1. Serviceleistungen im Werk

  1. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der AG erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

  2. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den AG, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

  3. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparatur- arbeiten (Mehrleistungen) verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

  4. Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt sonstiger Umstände, die vom AN nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Reparatur von Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der AN in Verzug geraten ist.

  1. Nicht durchführbare Arbeiten/Reparaturen

    1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages oder Angebotes erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem AG in Rechnung ge- stellt, wenn die Arbeiten aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können, ins- besondere weil:

  • der AG den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat;

  • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist;

  • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist;

  • die Reparatur sich als objektiv nicht möglich erweist; oder

  • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind.

    1. Stellt sich eine Reparatur als nicht durchführbar heraus, wird ein Rückbau oder eine Wiederherstellung des Ursprungszustandes nur gegen Kostenerstattung durchgeführt, es sei denn, Arbeiten an dem Reparaturgegenstand waren nicht erforderlich bzw. sind technisch nicht mehr möglich. Ein Rücktransport der Ware erfolgt nur gegen Erstattung der Verpackungs- und Transportkosten. Verschrottungen sind von der Kostenerstattung ausgenommen.

  1. Abnahme

    1. Eine förmliche Abnahme hat auf Wunsch des AG unmittelbar nach Beendigung der jeweiligen Serviceleistung zu erfolgen wenn eine Partei dies vorab verlangte.

    2. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, gelten die Serviceleistungen bei Auslieferung als abgenommen, in jedem Falle aber 5 Tage nach Rechnungsstellung, es sei denn, die Leistungen weisen wesentliche Mängel auf.

    3. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

    4. Im Übrigen gilt 2. IX. entsprechend.

    1. Arbeiten an Fremdprodukten

Serviceleistungen an Fremdprodukten werden nur nach unseren Wartungs- und Arbeitsanweisungen durchgeführt. Sollte der AG abweichend davon eine Wartung nach den Wartungsanweisungen des Herstellers wünschen, sind diese Wartungsvorschriften bereits bei der Anfrage schriftlich bei dem AN einzureichen und eindeutig zu kennzeichnen.

    1. Mitwirkungspflichten des Bestellers

  1. Der AG ist verpflichtet, auf die Abklärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen technischen Fragen und Einzelheiten hinzuwirken sowie uns alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  2. Der AG ist insbesondere verpflichtet, für alle von uns auszubauenden bzw. von ihm angelieferten bzw. ausgebauten Produkten ein so genanntes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, in dem u. a. Angaben über den aktuellen Kontaminationszustand sowie dazu zu machen sind, im Zusammenhang mit welchem Medium die Produkte zuletzt eingesetzt wurde.

  3. Den AG trifft die Pflicht, sicherzustellen, dass sich in von uns auszubauenden bzw. von ihm angelieferten bzw. ausgebauten Produkten keine Rückstände des Durchflussmediums mehr befinden, und ggf. diese auf seine Kosten zu entsorgen, gleichgültig wo sich die Produkte befindet.

    1. Technischer Fortschritt

Dem AG zumutbare handelsübliche Änderungen in Konstruktion, Design und Materialien, die dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch der Ware dienen oder nicht zuwiderlaufen, bleiben bei allen Leistungen vorbehalten. Gleiches gilt für zumutbare unwesentliche technische Veränderungen, die aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse empfehlenswert oder notwendig sind und die ein verständiger Erwerber billigen würde, sowie für solche, die den AG besser stellen.

    1. Wartung und Instandhaltung

  1. Der AG hat unsere Hinweise zur Inbetriebnahme des Liefergegenstands zu beachten und diesen in den vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Intervallen durch uns oder einen von uns autorisierten Servicetechniker warten, inspizieren und pflegen zu lassen.

  2. Ersatz- und Verschleißteile dürfen nur durch uns oder durch von uns autorisierte Servicetechniker eingebaut bzw. ausgetauscht werden.

    1. Sachmängel, Haftung, Haftungsbegrenzung

  1. Wir haften weder für Arbeiten unserer Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht zum Umfang der von uns vertraglich zu erbringenden Leistungen gehen, noch für das vom AG gestellte Personal.

  2. Der AG ist bei mangelhaften Montagen und Reparaturrücklieferungen zum Rücktritt vom ganzen Ver- trag und zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leis- tung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat.

  3. Erweist sich eine Mängelrüge des AG als unberechtigt, ist dieser verpflichtet, uns die im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen, es sei denn, der AG hat nicht zu vertreten, dass die Mängelrüge unberechtigt ausgesprochen wurde.

  4. Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen, Fahrzeuge oder Werkzeuge auf oder an dem Arbeitsplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der AG zum vollen Ersatz verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

  5. Im Übrigen gelten auch für Serviceleistungen die Regelungen zur Haftungsbegrenzung in Abschnitt H.2 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

    1. Versicherung

Wir behalten uns vor, für unsere Serviceleistungen eine Montageversicherung auf Kosten des AG abzuschließen.

    1. Berechnung und Bezahlung

  1. Mit der Beauftragung ist eine Abschlagzahlung in Höhe von 50% von dem zu erwartenden Rechnungs- betrag sofort fällig.

  2. Die weitere Berechnung unserer Serviceleistungen erfolgt entsprechend dem Arbeitsfortschritt nach unserer Wahl durch wöchentliche oder monatliche Abschlagsrechnungen, spätestens unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten.

  3. Zahlungen sind gemäß Abschnitt B.2 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen mangels besonderer Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erbringen.

  4. Anreise- und Abreisekosten weiter als 200 Km und Hotelkosten in der Garantiezeit müssen vom Kun- den bezahlt werden. Die Garantiearbeiten sind kostenfrei.

  5. Die Abrechnung für die Montage und Inbetriebnahme erfolgt grundsätzlich nach Aufwand und Nachweis. Verzögerungen vor Ort durch, u.a. durch Probleme bei der Ein/Ausreise im Bestimmungsland, Wartezeiten auf der Baustelle etc. sind nicht von uns zu vertreten und kostenpflichtig.

    1. Gefahrtragung und Versicherungen

  1. Der Gefahrübergang regelt sich nach den Abschnitten D.1 und D.2 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

  2. Bei Leistungen außerhalb unserer Werke tragen wir keine Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung.

  3. Versicherung gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden und dergleichen erfolgt nur auf schriftliche Anordnung und Kosten des AG.

    1. Telefonische Störungsdienstannahme

Da unsere Aussagen und Hinweise im Rahmen der Störungsdienstannahme auf mündlichen Angaben des AG beruhen und unter zeitkritischen Situationen zustande kommen, können wir für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernehmen.

    1. Schulungen

Unsere Schulungen auch produktspezifische Einzelschulungen geben lediglich Hinweise zu allgemeinen Fragestellungen und decken nicht alle Themen vollumfänglich ab. Sie können eine einzelfallbezogene Betrachtung und Entwicklung einer individuellen Lösung nicht ersetzen. Daher haften wir nicht für Folgen aus der Anwendung und Umsetzung dieser Schulungsinhalte.